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Gebühren

Unsere Rechtsanwälte bearbeiten die von uns übernommenen Mandate zu den folgenden Gebühren:

I.Gesetzliche Gebühren

Sofern kein Zeithonorar vereinbart wird, gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als zwischen Mandant und Anwalt vereinbart und dem Mandat zu Grunde gelegt.

Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen. Der Gegenstandswert wiederum bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei. Die genaue Höhe der anfallenden Gebühren erläutern Ihnen unsere Anwälte beim Mandantenerstgespräch. 

Bei den gesetzlichen Gebühren handelt es sich um Pauschalen, welche sämtliche Arbeitsschritte des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt abdecken.

II.Anwaltliche Honorarvereinbarung

Das anwaltliche Gebührenrecht eröffnet unserer Kanzlei ebenfalls die Möglichkeit, mit unseren Mandanten über gesonderte Vereinbarungen zu individuellen Konditionen eine beidseitig interessengerechte Übereinkunft zur Abrechnung des Mandates zu finden.

Unsere Gebühren bestimmen sich in diesem Fall nach der jeweiligen Honorarvereinbarung, welche wir bei Annahme des Mandates mit Ihnen individuell entwerfen und besprechen. Die Abrechnung erfolgt zu Zeiteinheiten von jeweils fünf Minuten. Durch ein entsprechendes Zeitkonto („Timesheet“) wird die anfallende Arbeitszeit bei unserer anwaltlichen Tätigkeit exakt erfasst und anschließend in unserer Datenbank festgehalten. Einen Ausdruck des Zeitkontos erhalten Sie stets mit der jeweiligen Gebührenrechnung übersandt. Durch diese individuelle Art der Abrechnung haben Sie Möglichkeit, die Angemessenheit des von uns in Rechnung gestellten Zeitaufwands im Detail nachzuvollziehen.

Das Zeitkonto gewährleistet dabei eine deutliche Transparenz zwischen anwaltlicher Leistung und Vergütung. Die Vereinbarung kann dem individuellen Arbeitsaufwand des Anwalts unter Berücksichtigung des Kosten- Nutzenverhältnisses des Mandanten flexibel angepasst werden. Besser kann dem wirtschaftlichen Interesse von Anwalt und Mandant nach dem derzeit in Deutschland geltenden Gebührenrecht nicht entsprochen werden.

III.Allgemeine Gebührenhinweise

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.